Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Brief für Unternehmer und Freiberufler Juni 2015


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Weitergabe sensibler Daten: Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?

2.

Bußgelder: Übernahme durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn

3.

Geschlossener Immobilienfonds: Einnahmen gehören zu den Vermietungseinkünften

4.

Rechnungskorrektur: Wann der Vorsteuerabzug erhalten bleibt

5.

Lieferung von Kochboxen: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

6.

Buchführung: Umfang der Aufzeichnungspflicht bei PC-Kassen

7.

Handelsvertreter: Wann liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer?

8.

Wann darf ein Änderungsbescheid wegen neuer Tatsachen geändert werden?

9

Geburtstag und bestandenes Examen: Besser getrennt feiern

10.

Geschäftliche Besprechungen: Kein voller Betriebsausgabenabzug für Wein?

11.

Steuernachzahlungen und Steuererstattungen: Zu welchem Zeitpunkt sind sie zu bilanzieren?

12.

Fehlender Energieausweis: Bußgeld droht

13.

Auch eine unvollständige Zahlung kann fristlose Kündigung heilen

14.

Mieter verweigert Instandsetzung: Kündigung ohne Duldungsklage möglich


1. Weitergabe sensibler Daten: Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?

Wenn Mitarbeiter Unternehmensinterna oder Geschäftsgeheimnisse weitergeben, kann dies eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Aber nicht jede Weitergabe brisanter Unterlagen rechtfertigt eine Kündigung – es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Im Fall handelte es sich um einen Mitarbeiter, der zum Einzelbetriebsrat gewählt wurde. Zur Einarbeitung verwies ihn das Unternehmen an den Betriebsrat im Schwesterunternehmen. Anlässlich eines dienstlichen Auftrags stieß der Mitarbeiter auf Rechnungen mit der vom Unternehmen arbeitsrechtlich beauftragten Rechtsanwaltskanzlei, die in der Datenbank hinterlegt waren.

Er druckte Rechnungen sowie Time-Sheets aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des Schwesterunternehmens. Als der Kollege den Besitz der Unterlagen als kritisch erachtete, reagierte der Mitarbeiter umgehend: Er ließ die Papiere durch den Schredder und veranlasste, seine Zugriffsrechte entsprechend einzuschränken.

Das Unternehmen reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung des Einzelbetriebsrats.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung jedoch für unwirksam. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Mitarbeiter gerade keine Geschäftsgeheimnisse an Dritte weitergegeben hatte. Bereits mangels Vertraulichkeitsvermerk wertete das Gericht die Unterlagen nicht als Geschäftsgeheimnisse. Zumal der Mitarbeiter zunächst uneingeschränkten auf die Datenbank des Unternehmens zugreifen durfte.

Angesichts der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe und der vom Arbeitgeber gewünschten Zusammenarbeit handelt es sich beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens zudem nicht um einen Dritten. Auch weil der Mitarbeiter nach dem Vorfall sofort die entsprechenden Konsequenzen gezogen hatte, hielten die Richter eine Abmahnung für ausreichend.

2. Bußgelder: Übernahme durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn

Einige Arbeitgeber übernehmen die Kosten für Bußgelder bei Vielfahrern oder Firmenwagen. Dabei handelt es sich um Arbeitslohn. Übernommene Bußgelder sind somit generell steuerpflichtig.

Wer zu schnell fährt und erwischt wird, ist selten um eine Ausrede verlegen. Zu den glaubwürdigeren und sehr beliebten Ausreden gehört das Rasen auf Weisung des Arbeitgebers. Und tatsächlich kommt es vor, dass zum Beispiel Fahrer gedrängt werden, Liefertermine einzuhalten. Oftmals ist das nur durch zu schnelles Fahren, falsches Parken oder einen Verstoß gegen die Lenkzeiten zu erreichen.

Lange war streitig, ob die Übernahme der daraus resultierenden Strafen durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstellt. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt.

Entscheidung

Im zuletzt entschiedenen Urteilsfall hatte eine Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Der Bundesfinanzhof hat hier – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – auf Arbeitslohn entschieden. Ein rechtswidriges Tun – wie zu schnelles Fahren, falsches Parken oder die Überschreitung der Lenkzeiten im Urteilsfall – ist danach keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Die Entscheidung wird von der Finanzverwaltung angewendet. Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind damit generell steuerpflichtig. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und/oder anweisen darf.

3. Geschlossener Immobilienfonds: Einnahmen gehören zu den Vermietungseinkünften

Sind Zinseinnahmen eines geschlossenen Immobilienfonds den Kapital- oder den Vermietungseinkünften zuzurechnen? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Frage geklärt.

Ein geschlossener Immobilienfonds erzielte als vermögensverwaltende Personengesellschaft Zinseinnahmen. Mit dem Finanzamt entstand Streit, ob die Zinserträge zu den Kapitalerträgen oder zu den Vermietungseinkünften gehören.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigt die Zurechnung aller Einkünfte zu den Vermietungseinkünften. Maßgebend hierfür ist zum einen, dass § 20 Abs. 8 EStG die speziellere Regelung gegenüber § 21 Abs. 3 EStG ist und diese Norm die Einkünfte den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuweist.

Zum anderen ist auf die wirtschaftliche Zuordnung der den Kapitalerträgen zugrunde liegenden Vermögensmassen abzustellen. So kann der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung einer Geldanlage die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen sein, insbesondere wenn das maßgebende Kapitalvermögen von der operativen Vermietungstätigkeit getrennt wird und nicht der laufenden Bewirtschaftung der Vermietungsobjekte dient. Wird hingegen eine Liquiditätsreserve vorrangig gehalten, um eine geordnete Vermietung und Verpachtung aufrecht zu erhalten, kann die damit verbundene Bereitstellung von ständig verfügbarer Liquidität der wirtschaftliche Schwerpunkt sein und der Erzielung von Zinseinkünften vorgehen.

Im vorliegenden Fall steht die Erzielung von Zinseinnahmen nicht derart im Vordergrund, dass sie die wirtschaftliche Beziehung zur Vermietungstätigkeit verdrängt hätte.

4. Rechnungskorrektur: Wann der Vorsteuerabzug erhalten bleibt

Wird eine Rechnung korrigiert, weil sie eine unzutreffender Steuernummer enthält, soll diese Korrektur keine Rückwirkung entfalten. Und was passiert mit dem Vorsteuerabzug?

Anlässlich einer Außenprüfung wurde der Klägerin die Vorsteuer aus 4 Eingangsrechnungen versagt, da die Rechnungen eine unzutreffende Steuernummer des Rechnungsausstellers enthielten. Anstelle der Steuernummer war lediglich die Angabe der Zahl "500" vermerkt. Noch vor Erlass entsprechend geänderter Umsatzsteuerbescheide legte die Klägerin dem Finanzamt mit Schreiben vom 16.11.2010 korrigierte Rechnungen mit der zutreffenden Steuernummer vor. Trotzdem wurde die Vorsteuer für die Streitjahre 2005 und 2006 nicht berücksichtigt.

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Vorsteuerabzug ist in den Streitjahren nicht zu gewähren, da die Rechnungskorrektur nach Ansicht des Finanzgerichts keine Rückwirkung entfaltet.

Dass die ursprünglichen Rechnungen die Angabe der Steuernummer des Rechnungsausstellers nicht enthielten, ist unstreitig. Die Überprüfung der Richtigkeit der Steuernummer oder der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Rechnungsnummer ist dem Rechnungsempfänger jedoch regelmäßig gar nicht möglich. Ist eine diese Angaben unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt deshalb der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Vorliegend musste sich die Klägerin aber entgegenhalten lassen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Steuernummer erkennen konnte, weil die bloße Zahl "500" vermutlich selbst von einem Laien nicht als eine in Deutschland gebräuchliche Steuernummer beurteilt werden kann.

5. Lieferung von Kochboxen: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

Wer wenig Zeit hat und nicht gerne einkaufen geht, kann sich eine sog. Kochbox bestellen. Damit erhält man Kochrezepte und auch gleich die passenden Lebensmittel dazu. Steuerlich interessant ist hier die Frage: Fällt für diese Lieferung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % oder der reguläre Steuersatz von 19 % an?

Ein Unternehmen hatte seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen.

Entscheidung

Der 5. Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Bei der Auswahl der Lebensmittel, dem Beifügen der Rezepte sowie der Verpackung und dem Versand handelte es sich lediglich um Nebenleistungen, die für die Lieferung aus der Sicht der Kunden nicht prägend seien, sondern lediglich dazu dienten, die Lebensmittel als Hauptleistung optimal verwenden zu können. Eine sorgfältige Produktauswahl sei allgemein im Lebensmittelhandel üblich. Da die beigefügten Rezepte kostenlos im Internet abgerufen werden könnten, komme ihnen keine Exklusivität zu. Vielmehr sei erkennbar, dass das liefernde Unternehmen hierfür keine gesonderte Gegenleistung berechne. Den Kunden gehe es bei der Bestellung in erster Linie darum, Lebensmittel zu erhalten, mit denen sie Gerichte zubereiten könnten. Die mitgelieferten Rezepte stellten insoweit nur ein Hilfsmittel dar.

6. Buchführung: Umfang der Aufzeichnungspflicht bei PC-Kassen

Durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind Einzelhändler verpflichtet, sämtliche Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen – soweit dies zumutbar ist. Verwendet der Einzelhändler eine sog. PC-Kasse, sind alle damit bewirkten automatischen Einzelaufzeichnungen zumutbar.

A erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Apotheke. Sie war buchführungspflichtig und verwendete ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Damit wurden die Tageseinnahmen über PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagessummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. A übersandte zur Vorbereitung auf eine Außenprüfung dem Finanzamt eine CD mit den Daten des Kassensystems. Die Datei mit der Einzeldokumentation der Verkäufe hatte sie allerdings zuvor entfernt. Daraufhin forderte der Prüfer die A auf, auch die Daten über die Warenverkäufe vorzulegen.

Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in die angeforderte Verkaufsdatei zu nehmen, weil A nicht verpflichtet gewesen sei, die von ihr getätigten Verkäufe im Einzelnen manuell oder auf einem Datenträger aufzuzeichnen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und gab dem Finanzamt Recht. Weil A zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe sowie zur Aufbewahrung der Aufzeichnung verpflichtet gewesen sei, durfte das Finanzamt die A zur Überlassung der Kassendaten in elektronisch verwertbarer Form auffordern.

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Das bedeutet, dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft – einschließlich der sich darauf beziehenden Kassenvorgänge – einzeln aufgezeichnet werden muss. Für Einzelaufzeichnungen in Einzelhandelsgeschäften, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden, gilt die Aufzeichnungspflicht im Rahmen des Zumutbaren. Nutzt ein Einzelhandelsgeschäft allerdings ein elektronisches Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und speichert, kann sich der Einzelhändler später nicht darauf berufen, dass die Aufzeichnungsverpflichtung unzumutbar war. Er muss die vorhandenen Aufzeichnungen aufbewahren und sie dem Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung zur Verfügung stellen.

7. Handelsvertreter: Wann liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer?

Die Tätigkeit eines Handelsvertreters ist in den meisten Fällen geprägt von der Außendiensttätigkeit. Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit kann ausnahmsweise aber auch im häuslichen Arbeitszimmer liegen, sodass die Kosten hierfür in voller Höhe anerkannt werden.

Der Kläger war als selbstständiger Handelsvertreter überregional tätig. Etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit verbrachte er mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig.

Das Finanzamt erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 EUR an, da es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers bilde. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst habe erledigen können.

Das Finanzamt ging trotzdem davon aus, dass die prägenden Tätigkeiten des Klägers im Außendienst stattfinden. Hierfür spreche insbesondere eine Klausel mit seinem Hauptauftraggeber, wonach er verpflichtet sei, die Kunden mindestens einmal monatlich zu besuchen.

Entscheidung

Das Gericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass das Arbeitszimmer des Klägers den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung bildet. Die Reisetätigkeit ist nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen. Denn die vertragliche Verpflichtung, seine Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, hat er tatsächlich nicht gelebt, weil hierfür kein Anlass bestand.

Der Kläger übt keine klassische Außendiensttätigkeit aus, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Produkte liefert er nicht selbst an die Kunden aus, sondern er steht ihnen bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe liegt darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen.

Diese Aufgabe hat qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig ändere und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden muss. Auch die Akquise von Neukunden erfolgt zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten sind nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.

8. Wann darf ein Änderungsbescheid wegen neuer Tatsachen geändert werden?

Ist das Finanzamt dazu verpflichtet, bei einer Änderung eines Bescheids alle bekanntgewordenen Tatsachen umfassend zu berücksichtigen, ist eine weitere Änderung des Bescheids wegen neuer Tatsachen nicht möglich. Ist das Finanzamt aber nicht dazu verpflichtet, bleibt eine spätere Änderung wegen neuer Tatsachen möglich.

A wurde vom Finanzamt für das Streitjahr 2004 veranlagt (Juni 2006). Dagegen legte sie Einspruch ein wegen Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und beantragte das Ruhen des Verfahrens wegen anhängiger Musterverfahren beim Bundesfinanzhof bzw. Bundesverfassungsgericht. Das Finanzamt erließ einen Änderungsbescheid, in dem es den Entlastungsbetrag teilweise gewährte und dem Ruhen des Verfahrens zustimmte. Auf den erneuten Einspruch gewährte das Finanzamt den Entlastungsbetrag in voller Höhe und stimmte dem weiteren Ruhen des Verfahrens zu. Im Juni 2009 nahm das Finanzamt im Hinblick auf die Musterverfahren entsprechende Vorläufigkeitsvermerke in den Bescheid auf. Im Übrigen blieb der Bescheid unverändert.

Im März 2010 erließ das Finanzamt erneut einen geänderten Bescheid, mit dem es einen geldwerten Vorteil aufgrund einer Kfz-Überlassung an A ansetzte. Das Finanzamt wertete eine Prüfmitteilung vom März 2008 aufgrund einer beim Arbeitgeber der A durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung aus.

Gegen diesen Änderungsbescheid wandte A ein, zum Zeitpunkt der Vornahme der Vorläufigkeitsvermerke seien die Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung bereits bekannt gewesen. Bei der erneuten Änderung im März 2010 seien daher die Feststellungen nicht mehr neu gewesen. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen scheide daher aus. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das Finanzamt sei beim Erlass des Vorläufigkeitsbescheids nicht verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass ein Änderungsbescheid, der wegen anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärt wird, auch dann noch wegen neuer Tatsachen geändert werden kann, wenn die Tatsachen dem Finanzamt bereits beim Erlass der Vorläufigkeitserklärung bekannt geworden sind.

Denn ist das Finanzamt bei einer beabsichtigten Bescheidänderung nicht zur weiteren Sachprüfung verpflichtet, bleibt eine spätere Änderung des Änderungsbescheids wegen neuer Tatsachen möglich.

Eine solche Pflicht zur umfassenden Berücksichtigung aller bis dahin bekannt gewordenen Tatsachen besteht insbesondere nicht bei Änderungen nach Ergehen eines Grundlagenbescheids, die das Finanzamt ohne eigene Sachprüfung übernehmen muss.

Entsprechendes gilt, wenn das Finanzamt im Hinblick auf Musterverfahren die Steuer vorläufig festsetzt. Auch in diesen Massenrechtsbehelfen, die allein darauf abzielen, eine spätere Änderung zu ermöglichen, ist das Finanzamt lediglich zu einer punktuellen Prüfung des Bescheids im Hinblick auf den Vorläufigkeitsausspruch verpflichtet. Andere als die die Ungewissheit betreffenden Tatsachen brauchen nicht berücksichtigt zu werden, auch wenn sie dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Bescheidänderung bekannt sind oder als Bestandteil der Akten als bekannt gelten.

Deshalb durfte der Einkommensteuer-Bescheid vom Juni 2009 durch das Finanzamt geändert werden. Denn die Erkenntnisse aus der Prüfungsmitteilung vom März 2008 gelten als neu, auch wenn sie zum Zeitpunkt der punktuellen Änderung im Juni 2009 bereits Inhalt der Akten waren.

9. Geburtstag und bestandenes Examen: Besser getrennt feiern

Ein runder Geburtstag und das Bestehen eines Berufsexamens sind gute Gründe zum Feiern. Wer die Aufwendungen für die Feier steuerlich geltend machen will, sollte besser zweimal feiern. Denn eine Aufteilung der Kosten ist nicht möglich.

Der Kläger war kurz vor seinem 30. Geburtstag nach bestandener Prüfung zum Steuerberater bestellt worden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.

Entscheidung

Nach dem Finanzamt verweigerte auch das Finanzgericht eine teilweise Geltendmachung der Kosten. Denn nach Abwägung aller Umstände sind die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger hat innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem haben an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen. Darüber hinaus hat der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. Eine Trennung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil ist in solchen Fällen nicht möglich.

10. Geschäftliche Besprechungen: Kein voller Betriebsausgabenabzug für Wein?

Was tut man als Unternehmer nicht alles, um bei Besprechungen mit Kunden und Geschäftspartnern für ein gutes Gesprächsklima zu sorgen. Ein Gläschen Wein kann geschäftlich gesehen eine gute Idee sein. Doch steuerlich könnte das Weintrinken zum Problem werden.

Denn das Finanzgericht Münster erkennt den ausgeschenkten Wein nicht als Aufmerksamkeit an, sondern stuft das Weintrinken im Rahmen von Inhouse-Besprechungen steuerlich als Bewirtungsaufwand ein.

Entscheidung

Die Richter des Finanzgerichts Münster stellten klar, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers nur Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden dürfen. Doch das Ausschenken von Wein gehört nicht zu diesen Aufmerksamkeiten. Es handelt sich um Bewirtungsaufwendungen.

Folgen für die Praxis

Die Kosten für den Wein darf der Unternehmer also nur zu 70 % als Betriebsausgaben geltend machen. Und damit überhaupt 70 % der Bewirtungsaufwendungen den Gewinn mindern, muss der Unternehmer Aufzeichnungen zum Datum der Bewirtung, zum Anlass und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren. Darüber hinaus müssen die Kosten für den Wein getrennt von den übrigen Betriebsausgaben erfasst werden.

Wer sich nicht an diese Regeln hält, riskiert neben dem Betriebsausgabenabzug auch noch den Vorsteuerabzug.

Hält ein Unternehmer also Besprechungen in seinen Büroräumen ab und schenkt dabei Wein, Champagner oder Whiskey an seine Kunden und Geschäftspartner aus, sollte er an die Weinrechnung ein Blatt Papier heften und darauf den Tag der Bewirtung, den detaillierten Grund für die Bewirtung und die Namen der Teilnehmer vermerken. Die Kosten für den Wein oder andere alkoholische Getränke sind dann getrennt von den übrigen Betriebsausgaben als Bewirtungsaufwand zu verbuchen.

11. Steuernachzahlungen und Steuererstattungen: Zu welchem Zeitpunkt sind sie zu bilanzieren?

Zu welchem Zeitpunkt müssen die Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen und die Passivierung von Steuernachzahlungen und die damit zusammenhängenden Erstattungs- und Nachzahlungszinsen in der Bilanz erfolgen? Das Bayerische Landesamt für Steuern hat Antworten.

Erstattungsansprüche

Ein Steuererstattungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Erstattungszinsen ist in der Bilanz gewinnerhöhend zu aktivieren, wenn er nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher ist (sog. Realisationsprinzip). Das bedeutet:

Für zunächst bestrittene Erstattungsansprüche muss eine Aktivierung in der Regel an dem Bilanzstichtag erfolgen, der der Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsakts (Steuerbescheid, Einspruchsentscheidung) folgt.

Die Aktivierung muss zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Realisierung des Steuererstattungsanspruchs nichts mehr entgegensteht. Das ist der Fall, wenn eine Streitfrage höchstrichterlich zu Ihren Gunsten entschieden wurde, das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde und der bestrittene Steuerbescheid geändert werden kann.

Steuernachzahlungen

Für Steuernachzahlungen sind in der Bilanz des Jahres Rückstellungen zu bilden, in dem die Steuern entstanden sind.

12. Fehlender Energieausweis: Bußgeld droht

Wer ein Haus verkaufen will, muss in seiner Anzeige Angaben zum Energieverbrauch machen. Fehlen diese, droht seit Mai 2015 ein Bußgeld.

Immobilienanzeigen müssen seit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung 2014 am 1.5.2014 Angaben zum Energieverbrauch des Gebäudes enthalten, wenn für das Gebäude ein gültiger Energieausweis vorliegt. Verstöße dagegen waren bisher nicht von einer Sanktion bedroht.

Das ändert sich nun. Seit dem 1.5.2015 müssen Inserenten, die sich nicht an die Pflichtangaben halten, mit einem Bußgeld rechnen. Dieses kann bis zu 15.000 EUR betragen. Das gilt unabhängig davon, ob das Haus privat oder gewerblich verkauft wird.

Welche Angaben eine Immobilienanzeige enthalten muss, hängt zum einen davon ab, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt, zum anderen davon, wann der Energieausweis ausgestellt worden ist.

Energieausweis wurde ab 1.5.2014 ausgestellt:

Wohngebäude

Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes

Im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung

Baujahr des Gebäudes lt. Energieausweis

Energieeffizienzklasse

Nichtwohngebäude

Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes, für Wärme und Strom getrennt

Im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung

Energieausweis wurde zwischen Oktober 2007 und April 2014 ausgestellt

Wohngebäude

Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

Wert des Endenergiebedarfs des Gebäudes: Bei Bedarfsausweisen Wert des Endenergiebedarfs, bei Verbrauchsausweisen Energieverbrauchskennwert

Im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung

Baujahr des Gebäudes lt. Energieausweis

Energieeffizienzklasse: Angabe freiwillig

Nichtwohngebäude

Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

Wert des Endenergiebedarfs des Gebäudes: Bei Bedarfsausweisen Gesamtwert des Endenergiebedarfs, bei Verbrauchsausweisen Heizenergie- und Stromverbrauchskennwert

Im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung

13. Auch eine unvollständige Zahlung kann fristlose Kündigung heilen

Ist der Mieter mit seinen Mietzahlungen im Rückstand, kann ihm fristlos gekündigt werden. Diese Kündigung wird grundsätzlich nur durch vollständige Zahlung der Rückstände innerhalb der Schonfrist unwirksam. Eine Ausnahme gibt es aber, wenn nur ein geringer Teilbetrag offen bleibt.

Die monatliche Miete einer Wohnung beträgt inkl. Betriebskostenvorauszahlung 378 EUR.

Im März 2010 zahlte der Mieter einen Teilbetrag von 143,88 EUR nicht. Seit Oktober 2012 zahlt das Jobcenter die Mieten direkt an die Vermieterin. Für November und Dezember 2012 unterblieb die Überweisung versehentlich. Der Mieter erfuhr hiervon erst durch eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung am 6.12.2012.

In der am 23.12.2012 erhobenen Räumungsklage erklärte die Vermieterin nochmals die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen der Mietrückstände von März 2010 sowie November und Dezember 2012.

Mitte Januar 2013 überwies das Jobcenter die Mieten für November 2012 bis Januar 2013. Der Mieter selbst zahlte Ende Januar auf den Rückstand von März 2010 einen Teilbetrag von 100 EUR, sodass noch 43,88 EUR offen blieben.

Entscheidung

Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigungen nicht beendet.

Bei der ersten Kündigung befand sich der Mieter in einem unverschuldeten Tatsachenirrtum, denn er wusste nicht, dass das Jobcenter entgegen des einige Monate zuvor erlassenen Bescheids die angekündigte Direktzahlung versäumt hatte.

Der verbleibende Verzug mit dem offenen Rest aus dem März 2010 rechtfertigte keine Kündigung.

Die fristlose Kündigung ist dadurch unwirksam geworden, dass die Rückstände bis auf einen geringen Betrag von 43,88 EUR innerhalb der Schonfrist, die am 20.4.2013 ablief, nachgezahlt wurden.

Zwar fordert das Gesetz eine vollständige Zahlung innerhalb der Schonfrist, damit die Kündigung unwirksam wird. Hier ist es aber im Hinblick auf die außergewöhnlichen Umstände ausnahmsweise geboten, den verbleibenden Rückstand mit Rücksicht auf Treu und Glauben außer Betracht zu lassen. Denn der noch nicht vollständig beglichene Rückstand betraf einen nur geringen Teilbetrag aus einem weit zurückliegenden Zeitraum.

14. Mieter verweigert Instandsetzung: Kündigung ohne Duldungsklage möglich

Ein Mieter muss erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen in seiner Wohnung grundsätzlich dulden. Verweigert jedoch der Mieter dem Vermieter den Zutritt zu der Wohnung, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine Duldungsklage ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Im Jahr 2010 stellte die Vermieterin fest, dass das Gebäude mit Hausschwamm befallen ist. Während der Durchführung der Notmaßnahmen wohnten die Mieter im Hotel. Als die Vermieterin im April 2011 weitere Maßnahmen zur Schwammbeseitigung durchführen wollte, gewährten die Mieter erst dann Zugang zur Wohnung, nachdem die Vermieterin eine fristlose Kündigung ausgesprochen und eine einstweilige Verfügung erlangt hatte.

Im November 2011 sprach die Vermieterin erneut eine fristlose Kündigung aus, weil die Mieter den Zugang zu einem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum zwecks Durchführung von Installationsarbeiten verweigert haben.

Die Räumungsklage der Vermieterin wies sowohl das Amts- als auch das Landgericht ab. Das Verhalten der Mieter sei keine so erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre. Die Mieter dürften die Einzelheiten der Duldungspflicht zunächst vor Gericht klären lassen, ohne allein deshalb den Verlust der Wohnung befürchten zu müssen. Die Vermieterin hätte daher zunächst Duldungsklage erheben müssen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, dass die Kündigung nicht deshalb unwirksam war, weil die Vermieterin zuvor nicht auf Duldung der Maßnahmen geklagt hat.

Eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses kommt nicht generell erst dann in Betracht, wenn der Mieter einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet oder sein Verhalten querulatorische Züge zeigt. Eine solch schematische Betrachtung berücksichtigt nicht, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, sodass der Vermieter ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmen haben kann.

Es hätte daher festgestellt werden müssen, um welche Arbeiten es im Einzelnen ging, wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen sich hieraus für die Mieter ergaben, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für die Vermieterin hatte und welche Schäden und Unannehmlichkeiten der Vermieterin dadurch entstanden sind, dass die Mieter ihr den begehrten Zutritt erst mit einer Verzögerung von einem halben Jahr gewährt haben. Das Landgericht muss diese Feststellungen nun nachholen.



Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de